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Mandanteninformationen für GmbH-GF/-Gesellschafter Januar 2019


Liebe Mandantin, lieber Mandant,

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen


Inhalt

1.

Wann auf dem Firmenparkplatz gestreikt werden darf

2.

Zinsvereinbarung und Abzinsung

3.

Umwandlung einer GmbH & Co. KG in eine AG: Ist das gewerbesteuerpflichtig?

4.

Ist ein Eingabefehler eine offenbare Unrichtigkeit?

5.

Nachträgliche Anschaffungskosten bei GmbH-Beteiligung

6.

Rückabwicklung der Weiterveräußerung von GmbH-Anteilen ist kein rückwirkendes Ereignis

7.

Wie wird eine Sachausschüttung einer Kapitalgesellschaft bewertet?

8.

Unzutreffende Steuerschuldnerschaft eines Bauträgers kann korrigiert werden

9.

Betriebsveranstaltung: Absagen von Kollegen wirken sich nicht nachteilig aus

10.

Wie ist die Tätigkeitsvergütung des Gesellschafters einer GbR mit Einkünften aus Kapitalvermögen zu qualifizieren?

11.

Wer darf zur Eigentümerversammlung laden?

12.

Auch bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien muss die Einkünfteerzielungsabsicht geprüft werden

13.

Herbstlaub führt zum Sturz eines Radfahrers: Amtshaftung der Gemeinde?

14.

Gewährleistungsrecht beim Kauf von GmbH-Geschäftsanteilen: Warum detaillierte vertragliche Regelungen unabdingbar sind



1. Wann auf dem Firmenparkplatz gestreikt werden darf

Ein Arbeitgeber muss Streikmaßnahmen auf seinem Firmengelände dulden. Zu diesem Ergebnis kommt das Bundesarbeitsgericht und lässt damit eine Einschränkung des Besitzrechts des Arbeitgebers zu.

Hintergrund

Die streikführende Gewerkschaft stellte auf einem nicht eingezäunten und zum Betriebsgelände gehörenden Parkplatz eines Unternehmens Stehtische auf. Streikposten und Gewerkschaftsvertreter verteilten Flyer und forderten Arbeitnehmer, die zur Arbeit wollten, zur Teilnahme am Streik auf. Das Unternehmen liegt in einem außerhalb von Ortschaften gelegenen Gewerbegebiet. Zum zentralen Eingang in das Betriebsgebäude gelangt man über einen rund 28.000 qm großen Parkplatz, den die Mitarbeiter nutzen.

Vor Gericht wollte das Unternehmen derartige Streikmaßnahmen auf seinem Firmengelände unterbinden lassen. Die Gewerkschaft argumentierte, dass im vorliegenden Fall nur so ein Streik effektiv geführt werden konnte, da es aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht anders möglich war, mit den Arbeitnehmern sinnvoll zu kommunizieren.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wies die Unterlassungsklage des Unternehmens ab.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz und stellte klar, dass es einer Gewerkschaft nicht grundsätzlich untersagt ist, Arbeitskampfmaßnahmen auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers durchzuführen.

Vom Streikrecht ist grundsätzlich umfasst, dass die zur Arbeitsniederlegung aufgerufenen Arbeitnehmer unmittelbar vor dem Betreten des Betriebes angesprochen werden, um sie für die Teilnahme am Streik zu gewinnen. Wo genau diese Ansprache erfolgt, ist abhängig von den konkreten örtlichen Gegebenheiten. Ist keine andere Streikmobilisierung möglich, darf diese auch auf einem Firmenparkplatz des Arbeitgebers vor dem Betriebsgebäude erfolgen.

Für jeden Einzelfall muss gesondert eine Abwägung vorgenommen werden. Im vorliegenden Fall ergab diese, dass der Arbeitgeber zumindest eine "kurzzeitige", "situative Beeinträchtigung" des Besitzes hinnehmen muss. Angesichts der örtlichen Verhältnisse bestand für die Gewerkschaft keine andere Möglichkeit, mit der Belegschaft zu kommunizieren und arbeitswillige Mitarbeiter zur Teilnahme an dem Arbeitskampf aufzufordern, als auf dem Parkplatz. Die betriebliche Tätigkeit des Unternehmens wurde hierdurch nicht beeinträchtigt.

2. Zinsvereinbarung und Abzinsung

Bei der Umwandlung eines bisher bedingt verzinsten Darlehens ohne Bedingungseintritt in ein unbedingt verzinstes Darlehen liegt auch dann ein verzinsliches Darlehen vor, wenn zwar die Verzinsungsabrede vor dem Bilanzstichtag erfolgte, der Zinslauf aber erst danach begann.

Hintergrund

Eine Unternehmergesellschaft (UG) betrieb das Halten und Veräußern von Beteiligungen sowie die Vermögensverwaltung. Alleingesellschafter war X. Im Januar und Februar 2010 erwarb die UG im Rahmen einer Kapitalerhöhung Inhaberaktien an einer AG, die einen Nominalwert von insgesamt 750.000 EUR hatten. Im diesem Zusammenhang nahm die UG bei ihrem Alleingesellschafter Darlehen in Höhe von 750.000 EUR auf, die jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen kündbar waren. Eine Laufzeit dieser Darlehen war nicht ausdrücklich vereinbart.

Die Darlehensforderungen waren ab dem Tage des Geldeingangs bis zur Rückzahlung mit 3 % p.a. aus den erhaltenen Dividenden der AG zu verzinsen. Die Verzinsung fiel aber nur an, wenn die AG Dividenden zahlte. Eine garantierte Mindestverzinsung war ausgeschlossen.

Zu der ursprünglich beabsichtigten kurzfristigen Weiterveräußerung der Aktien kam es in der Folgezeit nicht. Dementsprechend wurden auch die Darlehen nicht wie vorgesehen mit dem Verkaufserlös getilgt. Dividendenzahlungen seitens der AG blieben aus. Daraufhin wurden die Bedingungen der Darlehensverträge am 24.11.2010 angepasst und eine Mindestverzinsung mit Wirkung ab dem 1.1.2011 festgelegt.

In ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2010 passivierte die UG die Darlehensverbindlichkeiten in voller Höhe. Das Finanzamt gelangte jedoch zu der Auffassung, dass die passivierte Darlehensverbindlichkeit unter Annahme einer Darlehenslaufzeit von 12 Jahren mit einem Faktor von 0,503 um 372.750 EUR abzuzinsen war. Das Jahresergebnis der UG erhöhte sich dementsprechend.

Das Finanzgericht folgte dem Finanzamt.

Entscheidung

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs lagen am Bilanzstichtag 31.12.2010 verzinsliche Darlehen vor. Die Darlehensverbindlichkeiten waren deshalb zum 31.12.2010 mit ihrem Nominalbetrag von insgesamt 750.000 EUR und nicht mit 377.250 EUR zu passivieren. Eine Abzinsung kam nicht in Betracht.

Ausgenommen von der Abzinsung sind u.a. Verbindlichkeiten, die verzinslich sind. Eine verzinsliche Verbindlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn das Darlehen mit einer Zinsvereinbarung verbunden ist. Wird eine kurzzeitige Verzinsung von vornherein vereinbart, so ist eine verzinsliche Verbindlichkeit gegeben. Eine Abzinsung soll dann unterbleiben.

Wird bei einem zunächst unverzinslichen Darlehen erst später eine Verzinsung vereinbart, so ist ebenfalls von einer verzinslichen Verbindlichkeit auszugehen. Eine spätere unbedingte Verzinsungsabrede führt zu einer verzinslichen Verbindlichkeit, die zum Zeitpunkt des folgenden Bilanzstichtages zu berücksichtigen ist.

Dies gilt aufgrund des Zwecks der Vorschrift auch dann, wenn die Verzinsung erst nach dem Bilanzstichtag erfolgt. Aufgrund der getroffenen Vereinbarung vom 24.11.2010 lag spätestens ab diesem Zeitpunkt eine verzinsliche Verbindlichkeit vor, deren Verzinsungsbeginn nur nach dem Bilanzstichtag erfolgte.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs stellte sich hinsichtlich der Verzinsung nicht die Frage, ob ein wertaufhellendes oder wertbegründendes Ereignis vorlag. Denn die maßgebliche Vereinbarung vom 24.11.2010 war am Bilanzstichtag 31.12.2010 bekannt. Nur bei Tatsachen, die nach dem Bilanzstichtag und bis zur Bilanzaufstellung eingetreten sind oder bekannt bzw. erkennbar werden, ist die Differenzierung zwischen wertaufhellenden und wertbegründenden Tatsachen beachtlich.

3. Umwandlung einer GmbH & Co. KG in eine AG: Ist das gewerbesteuerpflichtig?

Keine rückwirkende Gewerbesteuerpflicht wird begründet, wenn innerhalb des 7-Jahreszeitraums nach § 22 Abs. 1 UmwStG lediglich sukzessiv Teile der erhaltenen Gesellschaftsanteile veräußert werden.

Hintergrund

Eine GmbH & Co. KG wurde zum 31.3.2013 zu Buchwerten in eine AG umgewandelt. Die Kommanditisten A und B erhielten bei dieser Umwandlung Aktien der AG. In der Folgezeit verkaufte B Aktien an fremde Dritte. Weitere Aktien gingen durch einen Vermächtnis- und Abfindungsvertrag über. Das Finanzamt ermittelte für jeden der diversen Anteilsveräußerungen bzw. -übertragungen der B jeweils einen gewerbesteuerpflichtigen Einbringungsgewinn I. Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht wurden die Einbringungsgewinne I für die Anteilsveräußerungen an eine von der Klägerin gehaltene Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ausgenommen.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile im Rahmen des Vermächtnis- und Abfindungsvertrags ebenfalls nicht der Gewerbesteuer unterlag. Nur Gewinne aus dem laufenden Betrieb sind hinsichtlich der Gewerbesteuer zu erfassen. Dagegen sind Gewinne aus der Aufgabe oder Veräußerung irrelevant, wenn damit die endgültige Einstellung der gewerblichen Betätigung verbunden ist.

Das gilt nach Ansicht des Finanzgerichts auch bei einer nur sukzessiven bzw. teilweisen Veräußerung der erhaltenen Anteile. Denn die vermächtnisweise Übertragung der Anteile bewirkte nicht, dass B nur noch einen Teilanteil an der GmbH & Co. KG in die AG eingebracht hätte. Vielmehr beschränkte sich die rückwirkende Änderung auf den Wertansatz des übergehenden Vermögens und damit auf die Höhe des Einbringungsgewinns I. Die Einbringung des gesamten Mitunternehmeranteils und die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit der GmbH & Co. KG blieben davon unberührt.

4. Ist ein Eingabefehler eine offenbare Unrichtigkeit?

Unterläuft dem Finanzbeamten ein Eingabefehler, kann dies eine offenbare Unrichtigkeit darstellen. Das gilt auch dann, wenn der Fehler von 3 Sachbearbeitern im Finanzamt nicht erkannt wurde.

Hintergrund

Der Kläger veräußerte im November 2011 einen Gesellschaftsanteil an einer GmbH zu einem Verkaufspreis von 138.000 EUR. Da er diese Beteiligung in seinem Privatvermögen hielt, erzielte er aus der Veräußerung einen Veräußerungsgewinn. Dieser war steuerpflichtig und unterlag dem Teileinkünfteverfahren. Mit der Einkommensteuererklärung 2011 erklärte der Kläger diesen Gewinn zutreffend. Der Sachbearbeiter im Finanzamt prüfte die Berechnung des Veräußerungsgewinns und sah sie als richtig an. Aufgrund einer fehlerhaften Eingabe in die EDV des Finanzamts wurde jedoch von dem zutreffenden Veräußerungsgewinn von 80.000 EUR ein angeblich steuerfreier Veräußerungsgewinn von 80.000 EUR abgezogen. So ergab sich ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn von Null.

Dieser Fehler fiel weder dem Veranlagungssachbearbeiter noch dem Qualitätssicherer noch der Sachgebietsleiterin auf. Die Einkommensteuerveranlagung erfolgte entsprechend. Nachdem der Fehler bei einer Betriebsprüfung bei der GmbH erkannt worden war, änderte das Finanzamt die Einkommensteuerveranlagung für 2011 aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit. Dagegen wehrte sich der Kläger mit seiner Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Es entschied, dass der Steuerbescheid geändert werden durfte. Das Finanzamt darf Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten liegen insbesondere dann vor, wenn es sich um Eingabe- oder Übertragungsfehler handelt, die für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich erkennbar seien. Hierbei muss es sich um mechanische Fehler handeln, Rechtsirrtümer fallen nicht unter die Regelung.

Im vorliegenden Fall würdigten die Sachbearbeiter im Finanzamt die Rechtslage zwar zutreffend. Dann unterlief jedoch dem Veranlagungssachbearbeiter ein mechanischer Fehler bei der Eingabe. Dieser führte dazu, dass der Veräußerungsgewinn fälschlicherweise als steuerfrei in die Berechnung einbezogen wurde. Diesen mechanischen Fehler bemerkten weder die zweite Bearbeiterin noch die Sachgebietsleiterin. Insoweit durfte das Finanzamt die Steuerveranlagung 2011 unter Berufung auf eine offenbare Unrichtigkeit ändern. Auch die Tatsache, dass gleich 3 Bearbeiter im Finanzamt den Fehler übersahen, änderte nach Ansicht des Finanzgerichts nichts daran, dass der Fehler offenbar war.

5. Nachträgliche Anschaffungskosten bei GmbH-Beteiligung

Aufwendungen aus einer Einzahlung in die Kapitalrücklage, die ein Gesellschafter zur Vermeidung einer Bürgschaftsinanspruchnahme tätigt, führen zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung.

Hintergrund

X war zusammen mit seiner Mutter und 3 Brüdern an der A-GmbH beteiligt. Im Jahr 1999 hatte er zusammen mit einem Bruder eine Bürgschaft für Bankverbindlichkeiten der A-GmbH übernommen. Darüber hinaus stand der Bank eine Grundschuld auf einem Grundstück als Sicherheit zur Verfügung, das der Mutter gehörte. Nach 2 Verlustjahren stellte die A-GmbH ihren Betrieb zum Ende des Jahres 2009 ein. Ihr gesamtes Vermögen veräußerte sie an die I-GmbH. An dieser waren X, sein Bruder D und ein Dritter zu je einem Drittel beteiligt. Im Februar 2010 gingen der Anteil der Mutter an der A-GmbH und das Grundstück auf X und seine Brüder als Erben zu gleichen Teilen über.

Im Laufe des Jahres 2010 leisteten X und seine Brüder jeweils in gleicher Höhe Zuführungen in die Kapitalrücklage der GmbH, um eine drohende Liquidation zu vermeiden. Nachdem die Bank Ende 2010 einen Teilverzicht auf ihre Forderungen in Aussicht gestellt hatte, zahlte die A-GmbH einen Teilbetrag an die Bank. Danach veräußerten X und seine Brüder die Anteile an der A-GmbH zum Preis von 0 EUR an die I-GmbH. Die Grundschuld wurde gelöscht.

Für das Jahr 2010 machte X einen Veräußerungsverlust geltend. Diesen errechnete er aus einem anteiligen Verlust der Stammeinlage und nachträglichen Anschaffungskosten aus der Kapitalzuführung. Das Finanzamt dagegen ermittelte den Veräußerungsverlust, indem es die von den Gesellschaftern geltend gemachten Anschaffungskosten, also Kapitalrücklage plus Stammkapital, um die zugunsten der Bank eingetragene Grundschuld minderte und den verbleibenden Betrag auf X und die Brüder verteilte.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass der von X getragene Aufwand bei der Berechnung seines Verlustes aus der Veräußerung der GmbH-Anteile als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen waren. Nach der Rechtsprechung sind nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung nur solche Aufwendungen des Gesellschafters, die nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Hierzu zählen u. a. auch freiwillige und ohne Gewährung von Vorzügen seitens der Kapitalgesellschaft erbrachte Einzahlungen in die Kapitalrücklage, wie sie X im vorliegenden Fall leistete.

Der Anerkennung als Anschaffungskosten stand nicht entgegen, dass die A-GmbH die der Kapitalrücklage zugeführten Mittel dazu verwendete, die besicherten Verbindlichkeiten abzulösen. Denn es spielte keine Rolle, wie die Gesellschaft den vom Gesellschafter eingezahlten Betrag verwendete. Unerheblich war ebenso, wie der Rückgriffanspruch des X gegen die A-GmbH zu bewerten gewesen bzw. ob er mit seinem Anspruch ausgefallen wäre, wenn die Bank in das Grundstück vollstreckt oder ihn als Bürge in Anspruch genommen hätte.

Zuletzt sah der Bundesfinanzhof in der Vorgehensweise des X keinen Gestaltungsmissbrauch. Die Ausstattung einer Gesellschaft mit Eigenkapital widersprach nicht den Wertungen des Gesellschaftsrechts. Denn dadurch war es der Gesellschaft möglich, wechselnde Kapitalbedürfnisse durch Eigenkapital statt durch Fremdkapital zu decken. In einem solchen gesellschaftsrechtskonformen Vorgehen konnte kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten liegen, zumal das Steuerrecht die Verwendung von Eigenkapital begünstigt.

6. Rückabwicklung der Weiterveräußerung von GmbH-Anteilen ist kein rückwirkendes Ereignis

Stellt sich nach der Veräußerung von GmbH-Anteilen nachträglich ein niedrigerer Wert heraus, sodass der Veräußerer zivilrechtlich zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübertragung der Anteile verpflichtet ist, liegt insoweit kein rückwirkendes Ereignis, sondern eine wertaufhellende Tatsache vor.

Hintergrund

Ein Alleingesellschafter legte seine Anteile an mehreren GmbHs in eine neugegründete GmbH verdeckt ein. Im Rahmen der Besteuerung dieser verdeckten Einlage wurde der Wert der eingelegten Anteile anhand des Veräußerungserlöses bestimmt, den die neugegründete GmbH aus der Veräußerung der eingelegten GmbH-Anteile an einen fremden Dritten erzielte.

Der Käufer der Anteile verklagte die neugegründete GmbH erfolgreich auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Die neugegründete GmbH sowie der Gesellschafter persönlich als Gesamtschuldner wurden verurteilt, ihm den bei der Veräußerung gezahlten Kaufpreis zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Rückabtretung und Rückübertragung der veräußerten GmbH-Anteile zu übertragen. Nach Ansicht des Finanzamts lagen die Voraussetzungen für eine Änderung des Steuerbescheids wegen eines rückwirkenden Ereignisses vor. Es änderte deshalb den Bescheid unter Aufhebung des Gewinns. Die Festsetzung von Erstattungszinsen lehnte das Finanzamt jedoch ab.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Die Richter entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Bescheidänderung nicht vorlagen. Der Vorgang stellte kein rückwirkendes Ereignis, sondern eine nachträglich wertaufhellende Tatsache dar.

Hat das Finanzamt jedoch trotzdem den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid unzutreffend wegen eines rückwirkenden Ereignisses geändert und die Besteuerung der verdeckten Einlage rückgängig gemacht, ohne dass tatsächlich die Voraussetzungen einer Korrekturvorschrift vorlagen, richtet sich die Verzinsung des Steuererstattungsbetrages nach der Grundregel des § 233a Abs. 1 Satz 1 AO. Die Ausnahmeregelung für Änderungen bei rückwirkenden Ereignissen nach § 233a Abs. 2a AO fand hier keine Anwendung.

Die Begründung des Finanzgerichts: Es ist nicht darauf abzustellen, welche Änderungsnorm im Bescheid genannt wurde, sondern darauf, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Anwendung der Änderungsnorm tatsächlich objektiv vorlagen.

7. Wie wird eine Sachausschüttung einer Kapitalgesellschaft bewertet?

Mit dieser Frage beschäftigte sich der Bundesfinanzhof und entschied, dass der Gegenstand einer Sachausschüttung einer Kapitalgesellschaft mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist. Auf den Wertansatz im Gewinnverwendungsbeschluss kommt es nicht an.

Hintergrund

Mit dem Tod der Frau B im Jahr 1988 gingen Aktien der A-AG auf die gemeinnützige BA-Stiftung als Erbin über. Im Jahr 2002 erwarb die Stiftung alle Anteile an der GmbH und übertrug die Aktien (74 %) auf die GmbH. Im Jahr 2005 übertrug die GmbH die Aktien zum Buchwert wieder auf die Stiftung zurück.

Das Finanzamt wertete den Vorgang als Einlage der Stiftung in die GmbH, die sie mit dem Teilwert bewertete. Die Rückübertragung der Aktien im Jahr 2005 behandelte das Finanzamt als Sachausschüttung zum gemeinen Wert und nahm eine steuerbefreite verdeckte Gewinnausschüttung an. 5 % dieser verdeckten Gewinnausschüttung berücksichtigte es als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe. Dementsprechend erhöhte sich das zu versteuernde Einkommen der GmbH.

Das Finanzgericht gab der Klage gegen die geänderten Steuer- und Feststellungsbescheide überwiegend statt. Die Begründung: Wegen des Rückwirkungsverbots war der Hinzurechnungsbetrag von 5 % dieses "Gewinns" auf die Wertsteigerungen der Aktien zu begrenzen, die sich zwischen dem 22.12.2003 (Gesetzesbeschluss zum sog. Korb-II-Gesetz) und dem Zeitpunkt der Rückübertragung ergaben.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und wies die Klage ab. Die Rückübertragung des Aktienpakets auf die Stiftung erhöhte das Einkommen der GmbH. Die Aktien sind zum gemeinen Wert anzusetzen und die Differenz zum Buchwert dem Einkommen der GmbH außerbilanziell hinzuzurechnen.

Zur Begründung führen die obersten Finanzrichter aus: In der Rückübertragung lag keine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern eine offene Gewinnausschüttung, da die Ausschüttung an die Stiftung auf einem ordnungsgemäßen Gewinnverwendungsbeschluss beruhte. Die Bewertung der offenen Gewinnausschüttung richtete sich nach dem gemeinen Wert. Das Buchwertprivileg fand keine Anwendung, da hier kein Entnahmetatbestand vorlag. Im Ergebnis erhöhte sich damit durch die Rückübertragung der Aktien im Wege einer offenen Gewinnausschüttung das Einkommen der GmbH. Dieser Betrag war zwar steuerfrei, unterlag jedoch der Schachtelstrafe.

Einen Verstoß der Schachtelstrafe gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot konnte der Bundesfinanzhof im Gegensatz zum Finanzgericht nicht erkennen. Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden, liegt zwar eine "unechte" Rückwirkung vor, dieser Fall war hier jedoch gar nicht gegeben. Die Regelung, nach der typisierend 5 % der Veräußerungsgewinne als nichtabziehbare Betriebsausgaben gelten und einkommenserhöhend berücksichtigt werden, ohne dass der Nachweis niedrigerer Betriebsausgaben gestattet ist, bedeutet keine unechte Rückwirkung. Die Erhöhung des Einkommens der GmbH trat mit belastender Wirkung im Zeitpunkt der Entstehung der Körperschaftsteuer für das Jahr 2005, also am 31.12.2005, ein und damit nach der Verkündung der Rechtsänderung. Die Regelung greift nicht in einen vor der Verkündung der Gesetzesänderung ins Werk gesetzten Sachverhalt ein. Vielmehr handelte es sich bei dieser Regelung um eine Fiktion nichtabziehbarer Betriebsausgaben, die sich nur formal an den Wertsteigerungen der veräußerten Anteile orientiert, um die Höhe der Betriebsausgaben festzulegen.

8. Unzutreffende Steuerschuldnerschaft eines Bauträgers kann korrigiert werden

Geht ein Bauträger davon aus, dass er als Leistungsempfänger der Steuerschuldner für von ihm bezogene Bauleistungen ist, und stellt sich dies als falsch heraus, darf er die zu viel gezahlte Umsatzsteuer ohne weitere Voraussetzungen zurückfordern.

Hintergrund

Die Bauträgerin A errichtete in den Jahren 2011 bis 2013 Gebäude auf eigenen Grundstücken, die sie anschließend umsatzsteuerfrei veräußerte. Die für die Errichtung bezogenen Bauleistungen stellten die Bauunternehmer netto in Rechnung. Sie gingen übereinstimmend mit A davon aus, dass diese als Leistungsempfängerin Steuerschuldnerin war. Dementsprechend erklärte A die Umsatzsteuer nach § 13b UStG.

Nachdem der Bundesfinanzhof entschieden hatte, dass ein Bauträger keine Bauleistungen erbringt und damit auch nicht Steuerschuldner ist, wandte sich A gegen die entsprechende Steuerfestsetzung. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sah das genauso und entschied, dass A nicht Steuerschuldnerin nach § 13b UStG war. Ein Bauträger erbringt keine Bauleistung, sondern liefert steuerfrei bebaute Grundstücke. Versteuert ein Bauträger in der fälschlichen Annahme seiner Steuerschuld von ihm bezogene Bauleistungen nach § 13b UStG, kann er die Rechtswidrigkeit dieser Besteuerung nachträglich geltend machen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers erfüllt oder das Finanzamt die Möglichkeit für eine Aufrechnung hat. Denn nach Ansicht des Gerichts hängt das Entfallen einer rechtswidrigen Besteuerung nach § 13b UStG nicht von weiteren Voraussetzungen ab. Die Steuerfestsetzung ist gegenüber dem Erhebungsverfahren vorgreiflich.

Das Verlangen der A nach einer gesetzeskonformen Besteuerung verstieß auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Im vorliegenden Fall erweiterte die Finanzverwaltung den Anwendungsbereich des § 13b UStG auf Leistungsempfänger ohne Recht auf Vorsteuerabzug und besteuerte A als Bauträgerin rechtswidrig. Das Verlangen nach Korrektur dieser rechtswidrigen Besteuerung war im Verhältnis zum Finanzamt nicht treuwidrig und stellte keine unzulässige Rechtsausübung dar.

9. Betriebsveranstaltung: Absagen von Kollegen wirken sich nicht nachteilig aus

Sagen Arbeitnehmer ihre Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung ab, darf dies bei der 110-EUR-Freibetragsberechnung nicht zulasten der teilnehmenden Arbeitnehmer gehen.

Hintergrund

Ein Arbeitgeber richtete eine Weihnachtsfeier für die Belegschaft aus. Zu dieser meldeten sich zunächst 27 Arbeitnehmer an. Kurzfristig sagten 2 Arbeitnehmer ab, sodass nur 25 Arbeitnehmer an der Feier teilnahmen. Die Gesamtkosten der Feier blieben unverändert bei 3.052,35 EUR.

Bei der Berechnung des 110-EUR-Freibetrags ging der Arbeitgeber davon aus, dass die Feierkosten durch die Zahl der angemeldeten Arbeitnehmer geteilt werden müssen. Damit ergab sich ein Pro-Kopf-Vorteil von 113,05 EUR, sodass für jeden teilnehmenden Arbeitnehmer nur ein Vorteil von 3,05 EUR der Lohnsteuer unterlag. Das Finanzamt verteilte die Feierkosten jedoch auf die 25 teilnehmenden Arbeitnehmer. So ergab sich ein Pro-Kopf-Vorteil von 122,09 EUR und ein steuerpflichtiger Vorteil von 12,09 EUR pro Teilnehmer.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Arbeitgeber recht. Es entschied, dass sich vergeblich aufgewandte Feierkosten für angemeldete, aber nicht erschienene Arbeitnehmer nicht auf die Höhe des steuerpflichtigen Vorteils der teilnehmenden Arbeitnehmer auswirken dürfen. Diese sog. No-Show-Kosten führten jedoch nicht zu zusätzlichen Zuwendungen an die teilnehmenden Arbeitnehmer. Nach der gesetzlichen Regelungssystematik sollen nur solche geldwerten Vorteile besteuert werden, die zu einer Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers führen. Überdimensionierte Sachleistungen wie beispielsweise zu viel bestellte Essen führen bei den Teilnehmern aber gerade nicht zu einer zusätzlichen Bereicherung.

Deshalb durften die Absagen einzelner Arbeitnehmer bei der Betriebsveranstaltung nicht zulasten der teilnehmenden Arbeitnehmer gehen.

10. Wie ist die Tätigkeitsvergütung des Gesellschafters einer GbR mit Einkünften aus Kapitalvermögen zu qualifizieren?

Erzielt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Einkünfte aus Kapitalvermögen, ist die Tätigkeitsvergütung des Gesellschafters regelmäßig als Sondervergütung zu qualifizieren. Das gilt zumindest dann, wenn sie gewinnunabhängig ausgestaltet ist und aufwandswirksam monatlich verbucht wird.

Hintergrund

Der Kläger war zu 10 % an einer GbR beteiligt. Diese erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nach dem Gesellschaftsvertrag erhielt der Gesellschafter eine Tätigkeitsvergütung. Der Kläger war der Ansicht, dass diese als Gewinnvorab anzusehen war. Das Finanzamt wertete sie stattdessen als Sondervergütung in der Form von Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit. Diese waren in Deutschland zu versteuern, obwohl der Kläger im Inland keinen Wohnsitz innehatte. Gegen die entsprechenden Einkommensteuerbescheide wehrte sich der Kläger nach erfolglosem Einspruch mit der Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Die Tätigkeitsvergütung war vom Finanzamt zutreffend nicht als Gewinnvorab eingestuft worden. Vielmehr stellte sie eine Sondervergütung dar. Die dafür erforderliche vertragliche Vereinbarung war hier im Gesellschaftsvertrag getroffen worden. Für eine Einstufung als Sondervergütung sprach zum einen der Wortlaut der gesellschaftsvertraglichen Regelung. Zum anderen erfolgten die Zahlungen gewinnunabhängig. Da es sich bei der GbR um eine vermögensverwaltende Personengesellschaft handelte, waren die Einkünfte als Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit einzustufen. Eine Regelung zur Hinzurechnung von Sondervergütungen, wie diese bei einer gewerblichen Mitunternehmerschaft gegeben ist, gibt es für vermögensverwaltende Personengesellschaften nicht.

11. Wer darf zur Eigentümerversammlung laden?

Lädt eine Person zu einer Eigentümerversammlung ein, die außerhalb der Gemeinschaft steht und nicht zum Kreis der zur Einberufung Berechtigten gehört, findet keine Eigentümerversammlung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes statt. Sollten dort Beschlüsse gefasst werden, sind diese von vornherein nicht existent.

Hintergrund

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft bestand aus 2 Personen mit 3 Einheiten. In der Gemeinschaft war kein Verwalter bestellt. Im Oktober 2017 rief die J-KG, die mit der Gemeinschaft seinerzeit in keinem Rechtsverhältnis stand, eine Eigentümerversammlung ein. Auf dieser Versammlung, an der die Minderheitseigentümerin nicht teilnahm, wurde die J-KG mit den Stimmen des Mehrheitseigentümers für 1 Jahr zur Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt. Das Amtsgericht stellte im April 2018 fest, dass in der Versammlung keine Beschlüsse gefasst worden waren.

Im Januar 2018 sprach die J-KG erneut eine Einladung zu einer Eigentümerversammlung aus. Auf dieser Versammlung am 29.1.2018, an der wieder nur der Mehrheitseigentümer teilnahm, wurde der Beschluss über die Bestellung der J-KG als Verwalterin bestätigt.

Die Minderheitseigentümerin begehrte daraufhin die Feststellung, dass in der Eigentümerversammlung vom 29.1.2018 ebenfalls keine Beschlüsse gefasst worden waren.

Entscheidung

Die Klage der Minderheitseigentümerin hatte Erfolg. Das Gericht entschied, dass auf der Eigentümerversammlung keine Beschlüsse gefasst wurden.

Die J-KG war nicht zur Einladung und Durchführung der Eigentümerversammlung berechtigt. Damit gab es keinen Beschluss, der die J-KG zur Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft machte und damit zur Einladung und Durchführung berechtigt hätte. Damit berief ein Nichtberechtigter die Versammlung ein. Das führte dazu, dass keine Versammlung der Wohnungseigentümer stattgefunden hatte.

Der Mehrheitseigentümer konnte sich nicht darauf berufen, dass es sich bei der J-KG um eine faktische Verwalterin handelte. Denn die J-KG wurde unter schwerwiegenden Verstößen gegen die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte der Minderheitseigentümerin einseitig von dem Beklagten als Verwalterin benannt. Und zwar ohne Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft und unter Protest und Nichtanerkennung durch die Minderheitseigentümerin.

Obwohl die Minderheitseigentümerin auf die Nichtberechtigung und ihr Nichterscheinen hingewiesen hatte, wurden die Versammlungen durchgeführt. Dieses Verhalten stellte einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Mitwirkungsrechte der Klägerin dar.

12. Auch bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien muss die Einkünfteerzielungsabsicht geprüft werden

Die Einkünfteerzielungsabsicht wird anhand einer Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung von grundsätzlich 30 Jahren festgestellt. Grundsätzlich beginnt der Prognosezeitraum mit der Anschaffung. Das gilt auch dann, wenn ein späterer Umbau mit anschließender Neuverpachtung erfolgt.

Hintergrund

Eine GbR, an der die Brüder einer Hoteliers-Familie beteiligt waren, erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Hotelkomplexes. Dieser bestand aus dem Hotel, einem Nebengebäude sowie einem Einfamilienhaus. Zunächst erfolgte die Verpachtung des gesamten Objekts an einen fremden Dritten. Später wurde das Hotel umgebaut, von 6 Zimmern auf 22 erweitert, das Restaurant renoviert, wodurch es zu einem 4-Sterne-Haus wurde. Die weitere Verpachtung erfolgte zunächst durch eine Betriebs-GmbH, in der fremde Geschäftsführer eingesetzt waren. Ab 2010 übernahm die Ehefrau eines der Gesellschafter die Geschäftsführung. Das Hotel und das Restaurant wurden mit fremden Wirten betrieben.

Bei der Veranlagung für das Jahr 2011 führte das Finanzamt aufgrund der bisherigen Entwicklung eine Prognoseberechnung durch. Für den Zeitraum 1995 bis 2024 ergab sich ein Totalverlust. Wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht erkannte das Finanzamt die Verluste der Jahre 2008 bis 2012 nicht an. Das sahen die Kläger anders.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht sah den Hotelkomplex einheitlich als ein Objekt an. Bei Gewerbeimmobilien wird die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung von 30 Jahren, der in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielbaren steuerpflichtigen Erträge und der anfallenden Werbungskosten festgestellt. Nach Ansicht des Gerichts begann der Prognosezeitraum mit der Anschaffung im Jahr 1993 und nicht erst nach Abschluss der Umbaumaßmaßnahmen im Jahr 2001. Entgegen der Ansicht der Steuerpflichtigen bewirkte der Umbau in den Jahren 1999 bis 2001 und die anschließende Neuverpachtung keine Änderung der Verhältnisse, die zu einem Neubeginn des Prognosezeitraums führten. Denn von Beginn an wurde die Immobilie zur Nutzung als Hotel verpachtet. An der Art der jeweiligen Pachtverträge hatte sich nichts geändert. Durch die Renovierungsarbeiten ergab sich keine wesentliche Verbesserung der Einnahmesituation gegenüber den Jahren vor der Renovierung.

13. Herbstlaub führt zum Sturz eines Radfahrers: Amtshaftung der Gemeinde?

Wer hat Schuld, wenn ein Fahrradfahrer über eine von Herbstlaub verdeckte Bordsteinkante stürzt? Der Fahrradfahrer oder die Gemeinde, die für die Reinigung zuständig ist? Mit diesen Fragen beschäftigte sich das Oberlandesgericht in Bremen und stellte an die Umsicht der Verkehrsteilnehmer deutlich strengere Anforderungen als an die gemeindlichen Reinigungsintervalle.

Hintergrund

Der Kläger war mit seinem Fahrrad im November 2015 auf einem Rad- und Gehweg unterwegs. Der Weg war zum Zeitpunkt des Unfalls flächendeckend mit Laub bedeckt, sodass der Radfahrer den Verlauf des Radweges und den angrenzenden Bordstein im Kreuzungsbereich nicht erkennen konnte. Er stieß gegen den nicht sichtbaren Bordstein und stürzte. Dabei verletzte er sich erheblich.

Der Kläger war der Meinung, dass die beklagte Gemeinde die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt hatte. Eine Straßenreinigung von nur einmal pro Woche reichte nicht aus. Der Kläger forderte deshalb ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000 EUR und Schadensersatz in Höhe von 460 EUR.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht konnte keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen einer Amtspflichtverletzung erkennen.

Mit dieser Entscheidung setzte das Gericht deutliche Grenzen für die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinden. Danach bestehen Sicherungspflichten nicht uneingeschränkt, sondern stehen vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren. Auf der anderen Seite muss sich aber auch der Straßenverkehr den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen.

Deshalb kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine Gemeinde im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflichten nicht ein generelles ständiges Reinhalten sämtlicher Straßen- und Wegeflächen von jeglichem Laubbefall schuldet. Dies würde im Hinblick auf den hierfür erforderlichen Aufwand die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Ein Reinigungsintervall von einer Woche von Straßen- und Wegeflächen ist im städtisch bebauten Bereich im Allgemeinen ausreichend.

Besondere Gründe, die eine häufigere Reinigung notwendig machen könnten, sah das Gericht im vorliegenden Fall nicht. Zwar führte das am Boden liegende Laub dazu, dass der Radfahrer den Straßenuntergrund nicht mehr erkennen konnte. Dies entsprach jedoch dem Regelfall am Boden liegenden Laubes. Eine über das allgemeine Maß hinausgehende gesteigerte Gefährlichkeit wurde dadurch nicht begründet.

14. Gewährleistungsrecht beim Kauf von GmbH-Geschäftsanteilen: Warum detaillierte vertragliche Regelungen unabdingbar sind

Bei dem Kauf von GmbH-Geschäftsanteilen handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Sachkauf, sondern um einen Rechtskauf. Die Gewährleistungsrechte sind aber im Fall von Mängeln des von der GmbH betriebenen Unternehmens ausnahmsweise anwendbar, wenn der Erwerb sämtlicher oder nahezu sämtlicher Anteile und damit das Unternehmen selbst Gegenstand des Kaufvertrags ist.

Hintergrund

Die Klägerin und die Beklagte waren im Rahmen eines Joint Ventures zu jeweils 50 % an einer GmbH beteiligt. Nach Meinungsverschiedenheiten sollte das Joint Venture durch einen Verkauf der von der Beklagten gehaltenen Anteile an die Klägerin beendet werden. Nachdem die Transaktion abgewickelt war, forderte die Klägerin aufgrund eines Prüfberichts einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft u. a. die Rückerstattung des Kaufpreises. Infolge massiver Abgrenzungsfehler wies der für die Kaufpreisfindung maßgebliche Jahresabschluss deutlich zu hohe Umsatzerlöse aus. Bei Zugrundelegung der zutreffenden Unternehmenszahlen hätte sich ein Kaufpreis allenfalls von Null ergeben.

Entscheidung

Vor dem Bundesgerichtshof hatte die Klägerin mit ihrer Revision letztlich doch Erfolg, nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten. Zwar sieht das Gesetz die entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Kauf von Sachen nicht nur für den Kauf von Rechten, sondern ebenfalls für den Kauf sonstiger Gegenstände vor, worunter nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch der Kauf von Unternehmen oder Unternehmensteilen fallen. Unberührt davon bleibt jedoch der Umstand, dass beim Erwerb von Mitgliedschaftsrechten allein die betreffenden Gesellschaftsanteile den Kaufvertragsgegenstand bilden und Anknüpfungspunkt für die Gewährleistungsvorschriften darstellen. An dem von der GmbH betriebenen Unternehmen und den von diesem gehaltenen Sachwerten erwirbt ein Anteilskäufer kein unmittelbares Recht.

Eine Haftung für Mängel des Unternehmens selbst, z. B. eine Überschuldung, kommt dagegen in Betracht, wenn es sich bei dem Anteilskauf faktisch um den Kauf des ganzen Unternehmens handelt, der Käufer also sämtliche oder nahezu sämtliche Anteile an einem Unternehmen erwirbt.

Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht für eine sukzessive, in mehreren Schritten erfolgte Übernahme der gesamten Geschäftsanteile. Eine Übernahme von lediglich 50 % der Anteile reicht nicht für die Annahme eines Sachkaufs. Dabei spielt es keine Rolle, ob wie im vorliegenden Fall der Käufer bereits Anteile an der Gesellschaft hält.

Schließlich stellt die Überschuldung auch keinen Rechtsmangel der verkauften Anteile dar. Der Bestand der Anteile wurde hierdurch nicht gefährdet.

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Stephan Gißewski
Steuerberater


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